Entlastungsbeträge aus dem Vorjahr müssen normalerweise immer bis zum 30.06. des Folgejahrs verbraucht werden, damit der Betrag nicht verfällt.
Der Anspruch der nicht genommenen Entlastungsbeträge aus 2019 wird einmalig um 3 Monate verlängert. Diese dürfen also noch bis zum 30.09.2020 genutzt werden.
Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/covid-19-bevoelkerungsschutz-2.html