Fristverlängerung Entlastungsbetrag 2019

Fristverlängerung Entlastungsbetrag 2019

Entlastungsbeträge aus dem Vorjahr müssen normalerweise immer bis zum 30.06. des Folgejahrs verbraucht werden, damit der Betrag nicht verfällt.
Der Anspruch der nicht genommenen Entlastungsbeträge aus 2019 wird einmalig um 3 Monate verlängert. Diese dürfen also noch bis zum 30.09.2020 genutzt werden.

Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/covid-19-bevoelkerungsschutz-2.html