Beratungsgespräch nach §37.3 SGB 11

Beratungsgespräch nach § 37.3 SGB 11

Beratungsgespräch nach §37.3 SGB 11 – Sinn und Zweck

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, sind dazu verpflichtet, in regelmäßigen Zeitabständen ein Beratungsgespräch nach §37.3 SGB 11 in Anspruch zu nehmen. Diese Gespräche finden im Zuhause der pflegebedürftigen Person statt und werden von zugelassenen Pflegediensten durchgeführt. Sinn und Zweck der Beratungsbesuche ist es, Erkenntnisse über die aktuelle Pflegesituation zu erlangen sowie die Qualität der Pflege und Betreuung in häuslicher Umgebung sicherzustellen. Die Kosten für die Beratungen übernimmt die Pflegekasse. Übrigens: Wird das verpflichtende Beratungsgespräch nach §37.3 SGB 11 nicht nachgewiesen, ist die Pflegekasse dazu befugt, die Höhe des Pflegegelds um bis zu 50 Prozent zu reduzieren. Im Wiederholungsfall kann das Pflegegeld sogar vollständig entzogen werden.

Beratungsgespräch nach §37.3 SGB 11 – nicht nur Pflicht, sondern auch Chance

Ein Beratungsgespräch nach §37.3 SGB 11 liefert Pflegediensten aufschlussreiche Informationen über die aktuelle Pflegesituation und ermöglicht es, auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse, Probleme aufzudecken, Pflegenden Hilfestellung zu leisten, auf Unterstützungs- und Entlastungsmöglichkeiten hinzuweisen sowie gegebenenfalls weitere Schritte einzuleiten. So zählt auch das Einschalten von unabhängigen Gutachtern, Gesundheitsbehörden oder Ärzten zu den Leistungen der Beratung. Die Beratungsbesuche sind aber keinesfalls nur als Pflicht zu sehen, sondern bieten vielmehr eine echte Chance. Denn durch den Austausch zwischen Pflegebedürftigen, Pflegenden und Pflegedienst können die verschiedensten Themen ganz individuell und ausführlich besprochen werden.

Beratungsgespräche – die Intervalle

Wie oft ein Beratungsgespräch stattfindet, hängt vom jeweiligen Pflegegrad ab. So gilt für die Pflegegrade 2 und 3, dass ein Beratungsbesuch einmal halbjährlich erfolgen muss, während die Pflegegrade 4 und 5 eine vierteljährliche Beratung vorsehen. Auch wenn Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 nicht zu den Beratungsgesprächen nach §37.3 SGB 11 verpflichtet sind, so haben sie auf Wunsch dennoch die Möglichkeit, eine solche Beratung einmal pro Halbjahr in Anspruch zu nehmen. Auch in diesem Fall werden die anfallen Kosten vollständig von der Pflegekasse übernommen.

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