Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen – das gilt es zu wissen

Werden pflegebedürftige Menschen nicht stationär, sondern im eigenen Zuhause gepflegt, so wird die Arbeit oftmals durch einen ambulanten Pflegedienst übernommen. In diesem Fall stehen Pflegebedürftigen Pflegesachleistungen gemäß §36 SGB XI zu. Hierbei handelt es sich um pflegerische Unterstützung, die von Pflegekräften eines ambulanten Pflegedienstes übernommen wird. Ob Unterstützung bei der Grundpflege oder Hilfe bei hauswirtschaftlichen Arbeiten: Pflegesachleistungen können die häusliche Pflege vereinfachen. Voraussetzung: Die Dienstleistungen werden von einem anerkannten Pflegedienst erbracht und es liegt mindestens der Pflegegrad 2 vor.

Pflegesachleistungen – so hoch fallen die Leistungen aus

Wie hoch der monatliche Betrag für Pflegesachleistungen ausfällt, hängt vom jeweiligen Pflegegrad ab. Hierbei gilt: Je pflegebedürftiger und unselbstständiger der Pflegeversicherte, desto höher auch die Pflegesachleistungen. Ein Überblick:

  • Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Pflegesachleistungen
  • Pflegegrad 2: Anspruch auf 689 Euro Pflegesachleistungen pro Monat
  • Pflegegrad 3: Anspruch auf 1.298 Euro Pflegesachleistungen pro Monat
  • Pflegegrad 4: Anspruch auf 1.612 Euro Pflegesachleistungen pro Monat
  • Pflegegrad 5: Anspruch auf 1.995 Euro Pflegesachleistungen pro Monat


Pflegesachleistungen lassen sich mit Entlastungsbetrag kombinieren

Wird die monatliche Summe der gewährten Pflegesachleistungen nicht in vollem Maß ausgeschöpft, so haben Pflegebedürftige die Möglichkeit, bis zu 40 Prozent des Betrags für sonstige Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu nutzen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, ambulante Pflegesachleistungen und Pflegegeld miteinander zu kombinieren (Kombinationsleistung). Hierbei reduziert sich die Höhe des Pflegegelds um den Prozentsatz, der im jeweiligen Monat für Pflegesachleistungen beansprucht wurde.

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