Zuschüsse und Erstattungen - Was wird gefördert?

Pflege Förderung Zuschüsse und Erstattungen

Zuschüsse und Erstattungen – Was wird gefördert?

Nicht nur die stationäre Pflege, auch die Pflege in häuslicher Umgebung bedeutet einen erheblichen finanziellen Mehraufwand. Gut zu wissen, dass es im Falle einer Pflegebedürftigkeit verschiedene Zuschüsse und Erstattungen gibt, die sowohl für die pflegebedürftige Person als auch für die pflegenden Angehörigen unterstützen und entlasten.

Pflegehilfsmittel

Ob Notrufsysteme, Lagerungshilfen, ein professionelles Pflegebett oder schlichtweg Produkte wie Einweghandschuhe, Desinfektionsmittel oder Betteinlagen: Zur Erleichterung der häuslichen Pflege haben Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5 Anspruch auf verschiedene Geräte und Sachmittel, die man auch unter dem Begriff Pflegehilfsmittel zusammenfasst. Hierbei wird zwischen technischen und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln unterschieden. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wird von der Pflegekasse monatlich ein Betrag in Höhe von 40 Euro von der Pflegekasse übernommen. Für technische Pflegehilfsmittel müssen Pflegebedürftige ab dem 18. Lebensjahr einen Eigenanteil von zehn Prozent, maximal jedoch 25 Euro pro Pflegehilfsmittel, selbst übernehmen. Größere technische Pflegehilfsmittel werden jedoch häufig auch leihweise zur Verfügung gestellt bzw. ärztlich verordnet, sodass eine Zuzahlung gänzlich entfällt.

Unter Pflegehilfsbox finden Sie ein breites Sortiment an Pflegehilfsmittel, welche höchste Qualitätsstandards erfüllen. 

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Um auch im Falle einer Pflegebedürftigkeit ein möglichst selbstständiges Leben in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen oder die Pflege zu erleichtern, sind häufig einige bauliche Anpassungen notwendig. Zu solchen wohnumfeldverbessernden Maßnahmen zählen zum Beispiel das Ersetzen von Stufen durch Rampen, die Installation eines Treppenliftes oder der behindertenfreundliche oder barrierefreie Badumbau. Hierfür stellt die Pflegekasse Zuschüsse in Höhe von bis zu 4.000 Euro bereit. Beziehen mehrere Pflegebedürftige eines Haushalts Pflegegeld (z. B. Eheleute), so addiert sich der Betrag, sodass in einem solchen Fall nicht nur 4.000 Euro, sondern 8.000 Euro als Zuschuss gewährt werden.

Steuerliche Vergünstigungen

Wer einen nahestehenden Angehörigen zuhause pflegt, hat die Möglichkeit, die Pflege im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend zu machen. So wird für die Pflege von schwer pflegebedürftigen Personen (mindestens Pflegegrad 4) ein Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 Euro pro Jahr angesetzt, der als Steuervergünstigung für die mit der Pflege verbundenen höheren Kosten (z. B. Fahrtkosten, Einkäufe, Wäsche) entschädigen soll. Dieser Pflegepauschbetrag ist im Einkommenssteuergesetz unter §33b Abs. 6 geregelt.

Rentenansprüche

Damit für eine soziale Absicherung der Pflegenden gesorgt ist, übernimmt die Pflegeversicherung für pflegende Angehörige unter anderem die Beitragszahlungen zur Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung: Die pflegebedürftige Person ist in die Pflegegrade 2 bis 5 eingruppiert und wird für mindestens zehn Stunden pro Woche sowie an mindestens zwei Tagen der Woche in häuslicher Umgebung betreut. Gerne informieren wir Sie im Rahmen unserer Pflegeberatung über alles Wissenswerte rund um die soziale Absicherung.

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