Pflegegrade und Pflegestufen

Pflegegrade

Pflegegrade – Definition und Hintergrund

Ob Alter, Krankheit, körperliche oder geistige Einschränkungen: Es kann zahlreiche Gründe haben, dass Menschen bei der Bewältigung des Alltags auf Unterstützung angewiesen sind. Je nach Pflegegrad (Schwere der Beeinträchtigung, früher durch die 3 Pflegestufen definiert) ist es dabei für die pflegenden Angehörigen nicht immer leicht, die pflegerischen Aufgaben aus eigener Kraft zu leisten. Ein Pflegedienst wie Pflegeliebling sorgt in diesen Fällen für Entlastung und schenkt sowohl Angehörigen als auch Pflegebedürftigen das nötige Maß an Unterstützung und Sicherheit.

Die fünf Pflegegrade im Überblick

Welche Leistungen bei vorliegender Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden können, regelt der jeweilige Pflegegrad. Dieser orientiert sich nach der Schwere der Beeinträchtigung und lässt sich in die Pflegegrade 1 (geringe Beeinträchtigung von Selbstständigkeit oder Fähigkeiten) bis 5 (schwerste Beeinträchtigungen von Selbstständigkeit oder Fähigkeiten, die besondere Anforderungen an die Pflege stellen) unterteilen. Für die ambulante Pflege bedeuten die Pflegeleistungen:

  • Pflegegrad 1:
    – Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 125 Euro pro Monat
    – Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 40 Euro pro Monat
  • Pflegegrad 2:
    – Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 316 Euro pro Monat
    – Pflegesachleistungen im Wert von 689 Euro pro Monat
    – Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 40 Euro pro Monat
  • Pflegegrad 3:
    – Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 545 Euro pro Monat
    – Pflegesachleistungen im Wert von 1298 Euro pro Monat
    – Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 40 Euro pro Monat
  • Pflegegrad 4:
    – Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 728 Euro pro Monat
    – Pflegesachleistungen im Wert von 1.612 Euro pro Monat
    – Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 40 Euro pro Monat)
  • Pflegegrad 5:
    – Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 901 Euro pro Monat
    – Pflegesachleistungen im Wert von 1.995 Euro pro Monat
    – Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 40 Euro pro Monat


Wie erhält man einen Pflegegrad?

Ein Pflegegrad muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Diese ist der zuständigen Krankenkasse angeschlossen. Ist der Antrag eingegangen, wird der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) damit beauftragt, ein unabhängiges Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu erstellen. Die Begutachtung erfolgt dabei in gewohnter Umgebung, also in der heimischen Wohnung oder der jeweiligen Pflegeeinrichtung, wobei geprüft wird, wie selbstständig die pflegebedürftige Person noch ist bzw. welche Fähigkeiten zur Bewältigung des Alltags noch oder nicht mehr vorhanden sind.

Für die verschiedenen Kriterien, die hierbei berücksichtigt werden (u.a. Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Gestaltung des Alltagslebens) werden von Seiten des Gutachters Punkte vergeben, anhand derer zum Schluss die Einstufung in den jeweiligen Pflegegrad erfolgen kann.

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