Pflegegeld

Pflegegrade

Pflegegeld – finanzielle Unterstützung

Wird die Pflege einer pflegebedürftigen Person im privaten Umfeld von Angehörigen übernommen, so haben die Pflegebedürftigen Anspruch auf Pflegegeld nach §37 SGB XI. Eine finanzielle Unterstützung, die sowohl von der gesetzlichen als auch von der privaten Pflegekasse gewährt wird. Voraussetzung für den Erhalt des Pflegegeld: mindestens ein anerkannter Pflegegrad 2.

Die Höhe des Pflegegelds

Die Höhe des Pflegegeld richtet sich nach dem anerkannten Pflegegrad. Während bei einem Pflegegrad 2 mit Leistungen von 316 Euro pro Monat gerechnet werden können, erhöht sich dieser Betrag beim Pflegegrad 3 auf 545 Euro monatlich. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 erhalten eine monatliche Zuwendung in Höhe von maximal 728 Euro, während für den Pflegegrad 5 Pflegegeld von bis zu 901 Euro pro Monat zur Verfügung gestellt wird.

  • Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Pflegegeld
  • Pflegegrad 2: max. 316 Euro pro Monat
  • Pflegegrad 3: max. 545 Euro pro Monat
  • Pflegegrad 4: max. 728 Euro pro Monat
  • Pflegegrad 5: max. 901 Euro pro Monat

Wie erfolgt die Auszahlung von Pflegegeld?

Das Pflegegeld wird von der Pflegekasse per Überweisung direkt an die pflegebedürftige Person gezahlt. Diese hat nun die Möglichkeit, über den Geldbetrag frei zu verfügen und das Pflegegeld zum Beispiel an die betreuenden und pflegenden Angehörigen weiterzugeben. Eine Anerkennung, die in der häuslichen Pflege finanzielle Entlastung bedeutet.

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