
Beratungsgespräch nach §37.3 SGB XI – nicht nur Pflicht, sondern auch Chance
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, sind dazu verpflichtet, in regelmäßigen Zeitabständen ein Beratungsgespräch nach §37.3 SGB 11 in Anspruch zu nehmen und bei der Kasse nachzuweisen.
Dieses Pflegeberatungsgespräch nach §37.3 SGB XI wird in der Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person von einem zugelassen Pflegeberater durchgeführt.
Sinn und Zweck der Beratungsbesuche ist es, Erkenntnisse über die aktuelle Pflegesituation zu erlangen sowie die Qualität der Pflege und Betreuung in häuslicher Umgebung sicherzustellen.
Die Kosten für die Beratungen übernimmt die Pflegekasse. Übrigens: Wird das verpflichtende Beratungsgespräch nach §37.3 SGB XI nicht nachgewiesen, ist die Pflegekasse dazu befugt, die Höhe des Pflegegelds um bis zu 50 Prozent zu reduzieren. Im Wiederholungsfall kann das Pflegegeld sogar vollständig entzogen werden.
Beratungsgespräch nach §37.3 SGB XI – Sinn und Zweck
Ein Beratungsgespräch nach §37.3 SGB XI liefert Pflegediensten aufschlussreiche Informationen über die aktuelle Pflegesituation und ermöglicht es, auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse, Probleme aufzudecken, Pflegenden Hilfestellung zu geben, auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen hinzuweisen sowie gegebenenfalls weitere Schritte einzuleiten. So zählt auch das Einschalten von unabhängigen Gutachtern, Gesundheitsbehörden oder Ärzten zu den Leistungen der Beratung. Die Beratungsbesuche sind aber keinesfalls nur als Pflicht zu sehen, sondern bieten vielmehr eine echte Chance. Denn durch den Austausch zwischen Pflegebedürftigen, Pflegenden und Pflegeberatern können die verschiedensten Themen ganz individuell und ausführlich besprochen werden.
Beratungsgespräche – die Intervalle
Wie oft ein Beratungsgespräch stattfinden muss, richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad:
- Pflegegrad 2 und 3: ein Beratungseinsatz alle sechs Monate (halbjährlich)
- Pflegegrad 4 und 5: ein Beratungseinsatz alle drei Monate (vierteljährlich)
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sind zwar nicht zur Beratung verpflichtet, können jedoch einmal pro Halbjahr freiwillig ein Beratungsgespräch in Anspruch nehmen. Auch in diesem Fall übernimmt die Pflegekasse die Kosten vollständig.
Das Beste: Wir kümmern uns für Sie um alles.
Wir übernehmen die gesamte Organisation des Beratungseinsatzes:
Wir kontaktieren Sie rechtzeitig, erinnern Sie an den nächsten Termin und vereinbaren diesen direkt mit Ihnen. So müssen Sie sich um nichts kümmern – wir halten Ihnen den Rücken frei.