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Beratungsgespräch nach §37.3 SGB XI

Beratungsgespräch nach §37.3 SGB XI – nicht nur Pflicht, sondern auch Chance

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, sind dazu verpflichtet, in regelmäßigen Zeitabständen ein Beratungsgespräch nach §37.3 SGB 11 in Anspruch zu nehmen und bei der Kasse nachzuweisen.

Dieses Pflegeberatungsgespräch nach §37.3 SGB XI wird in der Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person von einem zugelassen Pflegeberater durchgeführt.

Sinn und Zweck der Beratungsbesuche ist es, Erkenntnisse über die aktuelle Pflegesituation zu erlangen sowie die Qualität der Pflege und Betreuung in häuslicher Umgebung sicherzustellen.

Die Kosten für die Beratungen übernimmt die Pflegekasse. Übrigens: Wird das verpflichtende Beratungsgespräch nach §37.3 SGB XI nicht nachgewiesen, ist die Pflegekasse dazu befugt, die Höhe des Pflegegelds um bis zu 50 Prozent zu reduzieren. Im Wiederholungsfall kann das Pflegegeld sogar vollständig entzogen werden.

Beratungsgespräch nach §37.3 SGB XI – Sinn und Zweck

Ein Beratungsgespräch nach §37.3 SGB XI liefert Pflegediensten aufschlussreiche Informationen über die aktuelle Pflegesituation und ermöglicht es, auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse, Probleme aufzudecken, Pflegenden Hilfestellung zu geben, auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen hinzuweisen sowie gegebenenfalls weitere Schritte einzuleiten. So zählt auch das Einschalten von unabhängigen Gutachtern, Gesundheitsbehörden oder Ärzten zu den Leistungen der Beratung. Die Beratungsbesuche sind aber keinesfalls nur als Pflicht zu sehen, sondern bieten vielmehr eine echte Chance. Denn durch den Austausch zwischen Pflegebedürftigen, Pflegenden und Pflegeberatern können die verschiedensten Themen ganz individuell und ausführlich besprochen werden.

Beratungsgespräche – die Intervalle

Wie oft ein Beratungsgespräch stattfinden muss, richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad:

  • Pflegegrad 2 und 3: ein Beratungseinsatz alle sechs Monate (halbjährlich)
  • Pflegegrad 4 und 5: ein Beratungseinsatz alle drei Monate (vierteljährlich)

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sind zwar nicht zur Beratung verpflichtet, können jedoch einmal pro Halbjahr freiwillig ein Beratungsgespräch in Anspruch nehmen. Auch in diesem Fall übernimmt die Pflegekasse die Kosten vollständig.

Das Beste: Wir kümmern uns für Sie um alles.
Wir übernehmen die gesamte Organisation des Beratungseinsatzes:
Wir kontaktieren Sie rechtzeitig, erinnern Sie an den nächsten Termin und vereinbaren diesen direkt mit Ihnen. So müssen Sie sich um nichts kümmern – wir halten Ihnen den Rücken frei.

Themenberereiche
: Kompakte Informationen zur Pflege – von Ambulante Betreuung bis Zuschüsse.

Ambulante Betreuung und Pflege allgemein

Die ambulante Pflege ermöglicht pflegebedürftigen Menschen, weiterhin in ihrer häuslichen Umgebung zu leben. Sie umfasst Grundpflege wie Körperhygiene, Behandlungspflege durch medizinisches Fachpersonal sowie hauswirtschaftliche Hilfe.

Beratungsgespräch nach §37.3 SGB XI

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, müssen regelmäßig Beratungseinsätze durch einen ambulanten Pflegedienst wahrnehmen. Diese Besuche dienen der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und sind Voraussetzung für den weiteren Erhalt des Pflegegeldes.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 haben Anspruch auf monatlich 131 Euro für Betreuungs- und Entlastungs­leistungen. Diese Mittel können für Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter oder Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden und entlasten pflegende Angehörige wirksam.

Pflegegeld

Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden, erhalten je nach Pflegegrad Pflegegeld von der Pflegeversicherung. Dieses dient als finanzielle Anerkennung für die häusliche Pflege und wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt.

Pflegegrade

Der Pflegegrad beschreibt, wie stark eine Person in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Die Einstufung erfolgt nach einem standardisierten Begutachtungs­verfahren in die Pflegegrade 1 bis 5. Der jeweilige Pflegegrad entscheidet über Art und Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sind Produkte, die pflegebedürftige Menschen oder ihre Angehörigen im Alltag unterstützen. Sie erleichtern die häusliche Pflege, fördern die Selbstständigkeit der Betroffenen und entlasten pflegende Personen. Viele Hilfsmittel werden von der Pflegekasse übernommen.

Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen erhalten Pflegebedürftige, wenn ein zugelassener ambulanter Pflegedienst die Pflege übernimmt. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und umfasst Leistungen wie Körperpflege, Ernährungshilfe oder medizinisch verordnete Maßnahmen.

Pflegeschulung für Angehörige nach § 45 SGB XI

Die Pflegeschulung für Angehörige nach § 45 SGB XI richtet sich an pflegende Angehörige. In Schulungen und Gesprächen erhalten sie praxisnahes Wissen zur Pflege, Hilfe bei organisatorischen Fragen und psychische Unterstützung. Ziel ist es, Pflege sicherer und weniger belastend zu gestalten.

Kombinationsleistungen

Bei Kombinationsleistungen kann Pflegegeld anteilig mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden. Dies bietet mehr Flexibilität in der häuslichen Pflege. Der nicht genutzte Anteil der Pflegesachleistung wird dabei in anteiligem Pflegegeld ausgezahlt.

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege bedeutet eine befristete stationäre Unterbringung, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist. Sie kann bis zu 56 Tage pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei Ausfall der Pflegeperson.

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege tritt ein, wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt, z. B. wegen Krankheit oder Urlaub. In dieser Zeit kann eine Ersatzpflege durch einen Pflegedienst oder andere Personen organisiert werden – die Pflegekasse übernimmt hierfür anteilig die Kosten.

Was wird gefördert? (Zuschüsse und Erstattungen)

Pflegebedürftige können finanzielle Unterstützung wie Zuschüsse für barrierefreie Umbauten, Pflegehilfsmittel oder Pflegekurse beantragen. Auch Kosten für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege können teilweise erstattet werden – abhängig vom Pflegegrad und der individuellen Pflegesituation.

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