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Was wird gefördert? (Zuschüsse und Erstattungen)

Was wird gefördert?

Nicht nur die stationäre Pflege, auch die Pflege in häuslicher Umgebung bedeutet einen erheblichen finanziellen Mehraufwand. Gut zu wissen, dass es im Falle einer Pflegebedürftigkeit verschiedene Zuschüsse und Erstattungen gibt, die sowohl die pflegebedürftige Person als auch die pflegenden Angehörigen unterstützen und entlasten.

Nicht nur die stationäre Pflege, auch die Pflege in häuslicher Umgebung bedeutet einen erheblichen finanziellen Mehraufwand.

Gut zu wissen, dass es im Falle einer Pflegebedürftigkeit verschiedene Zuschüsse und Erstattungen gibt, die sowohl die pflegebedürftige Person als auch die pflegenden Angehörigen unterstützen und entlasten.

Pflegehilfsmittel

Ob Notrufsysteme, Lagerungs- und Transferhilfen, ein professionelles Pflegebett oder schlichtweg Produkte wie Einweghandschuhe, Desinfektionsmittel oder Betteinlagen: Zur Erleichterung der häuslichen Pflege haben Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5 Anspruch auf verschiedene Geräte und Sachmittel, die man auch unter dem Begriff Pflegehilfsmittel zusammenfasst. Hierbei wird zwischen technischen und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln unterschieden. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wird von der Pflegekasse monatlich ein Betrag in Höhe von 42 Euro von der Pflegekasse übernommen. Für technische Pflegehilfsmittel müssen Pflegebedürftige ab dem 18. Lebensjahr einen Eigenanteil von zehn Prozent, maximal jedoch 25 Euro pro Pflegehilfsmittel, selbst übernehmen. Größere technische Pflegehilfsmittel werden jedoch häufig auch leihweise zur Verfügung gestellt bzw. ärztlich verordnet, sodass eine Zuzahlung gänzlich entfallen kann.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Um auch im Falle einer Pflegebedürftigkeit ein möglichst selbstständiges Leben in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen oder die Pflege zu erleichtern, sind häufig einige bauliche Anpassungen notwendig. Zu solchen wohnumfeldverbessernden Maßnahmen zählen zum Beispiel das Ersetzen von Stufen durch Rampen, die Installation eines Treppenliftes oder der behindertenfreundliche oder barrierefreie Badumbau. Hierfür stellt die Pflegekasse einen Zuschuss in Höhe von bis zu 4.180 Euro bereit. Beziehen mehrere Pflegebedürftige eines Haushalts Pflegegeld (z. B. Eheleute), addiert sich der Betrag.

Steuerliche Vergünstigungen

Wer einen nahestehenden Angehörigen zuhause pflegt, hat die Möglichkeit, die Pflege im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend zu machen. So wird für die Pflege von schwer pflegebedürftigen Personen (mindestens Pflegegrad 4) ein Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 Euro pro Jahr angesetzt, der als Steuervergünstigung für die mit der Pflege verbundenen höheren Kosten (z. B. Fahrtkosten, Einkäufe, Wäsche) entschädigen soll. Dieser Pflegepauschbetrag ist im Einkommenssteuergesetz unter §33b Abs. 6 geregelt.

Rentenansprüche

Damit für eine soziale Absicherung der Pflegenden gesorgt ist, übernimmt die Pflegeversicherung für pflegende Angehörige unter anderem die Beitragszahlungen zur Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung: Die pflegebedürftige Person ist in die Pflegegrade 2 bis 5 eingruppiert und wird für mindestens zehn Stunden pro Woche sowie an mindestens zwei Tagen der Woche in häuslicher Umgebung betreut. Gerne informieren wir Sie in einem persönlichen Gespräch über alles Wissenswerte rund um die soziale Absicherung.

Themenberereiche
: Kompakte Informationen zur Pflege – von Ambulante Betreuung bis Zuschüsse.

Ambulante Betreuung und Pflege allgemein

Die ambulante Pflege ermöglicht pflegebedürftigen Menschen, weiterhin in ihrer häuslichen Umgebung zu leben. Sie umfasst Grundpflege wie Körperhygiene, Behandlungspflege durch medizinisches Fachpersonal sowie hauswirtschaftliche Hilfe.

Beratungsgespräch nach §37.3 SGB XI

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, müssen regelmäßig Beratungseinsätze durch einen ambulanten Pflegedienst wahrnehmen. Diese Besuche dienen der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und sind Voraussetzung für den weiteren Erhalt des Pflegegeldes.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 haben Anspruch auf monatlich 131 Euro für Betreuungs- und Entlastungs­leistungen. Diese Mittel können für Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter oder Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden und entlasten pflegende Angehörige wirksam.

Pflegegeld

Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden, erhalten je nach Pflegegrad Pflegegeld von der Pflegeversicherung. Dieses dient als finanzielle Anerkennung für die häusliche Pflege und wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt.

Pflegegrade

Der Pflegegrad beschreibt, wie stark eine Person in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Die Einstufung erfolgt nach einem standardisierten Begutachtungs­verfahren in die Pflegegrade 1 bis 5. Der jeweilige Pflegegrad entscheidet über Art und Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sind Produkte, die pflegebedürftige Menschen oder ihre Angehörigen im Alltag unterstützen. Sie erleichtern die häusliche Pflege, fördern die Selbstständigkeit der Betroffenen und entlasten pflegende Personen. Viele Hilfsmittel werden von der Pflegekasse übernommen.

Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen erhalten Pflegebedürftige, wenn ein zugelassener ambulanter Pflegedienst die Pflege übernimmt. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und umfasst Leistungen wie Körperpflege, Ernährungshilfe oder medizinisch verordnete Maßnahmen.

Pflegeschulung für Angehörige nach § 45 SGB XI

Die Pflegeschulung für Angehörige nach § 45 SGB XI richtet sich an pflegende Angehörige. In Schulungen und Gesprächen erhalten sie praxisnahes Wissen zur Pflege, Hilfe bei organisatorischen Fragen und psychische Unterstützung. Ziel ist es, Pflege sicherer und weniger belastend zu gestalten.

Kombinationsleistungen

Bei Kombinationsleistungen kann Pflegegeld anteilig mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden. Dies bietet mehr Flexibilität in der häuslichen Pflege. Der nicht genutzte Anteil der Pflegesachleistung wird dabei in anteiligem Pflegegeld ausgezahlt.

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege bedeutet eine befristete stationäre Unterbringung, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist. Sie kann bis zu 56 Tage pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei Ausfall der Pflegeperson.

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege tritt ein, wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt, z. B. wegen Krankheit oder Urlaub. In dieser Zeit kann eine Ersatzpflege durch einen Pflegedienst oder andere Personen organisiert werden – die Pflegekasse übernimmt hierfür anteilig die Kosten.

Was wird gefördert? (Zuschüsse und Erstattungen)

Pflegebedürftige können finanzielle Unterstützung wie Zuschüsse für barrierefreie Umbauten, Pflegehilfsmittel oder Pflegekurse beantragen. Auch Kosten für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege können teilweise erstattet werden – abhängig vom Pflegegrad und der individuellen Pflegesituation.

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