Entdecken Sie unseren umfassenden Ratgeber rund um Pflege und Betreuung. Hier finden Sie hilfreiche Tipps, wichtige Informationen und praktische Ratschläge, die Ihnen weiterhelfen.
Verhinderungspflege

Verhinderungspflege – Vertretung bei Krankheit oder Urlaub

Ob Krankheit, Alter oder sonstige Beeinträchtigung: Zahlreiche Menschen werden im Falle einer Pflegebedürftigkeit von ihren Angehörigen im eigenen Zuhause betreut. Doch was, wenn die Pflegepersonen einmal ausfallen?

Selbst krank werden, verreisen oder einfach kleine Auszeiten benötigen? In solchen Fällen stellt die Verhinderungspflege eine wertvolle Unterstützung dar und sorgt dafür, dass Pflegebedürftige weiterhin vollumfänglich betreut sind, während Pflegende die nötige Entlastung erfahren.

Als Leistung der Pflegeversicherung kann die Verhinderungspflege von allen Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad 2 bis 5 in Anspruch genommen werden und wird maximal 42 Tage pro Jahr gewährt. Dabei muss nachgewiesen sein, dass die Pflege in häuslicher Umgebung bereits seit mindestens sechs Monaten erfolgt.

Die Leistungen der Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege, die der Ersatzpflege im Falle von Urlaub oder Krankheit dient, kann zusammenhängend, aber auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Dabei beläuft sich die finanzielle Unterstützung auf bis zu 1.685 Euro pro Kalenderjahr und lässt sich für die Bezahlung eines Pflegedienstes wie Pflegeliebling einsetzen. So werden Betreuung und Pflege weiterhin sichergestellt, ohne Angebote stationärer Einrichtungen in Anspruch nehmen zu müssen.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Die Leistungen der Verhinderungspflege lassen sich mit den Ansprüchen auf Kurzzeitpflege kombinieren. So können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege der Verhinderungspflege angerechnet werden, was in Summe bis zu 806 Euro jährlich bedeutet. Damit stehen pro Kalenderjahr nicht nur 1.685 Euro, sondern bis zu 2.491 Euro Verhinderungspflege zur Verfügung.

Themenberereiche
: Kompakte Informationen zur Pflege – von Ambulante Betreuung bis Zuschüsse.

Ambulante Betreuung und Pflege allgemein

Die ambulante Pflege ermöglicht pflegebedürftigen Menschen, weiterhin in ihrer häuslichen Umgebung zu leben. Sie umfasst Grundpflege wie Körperhygiene, Behandlungspflege durch medizinisches Fachpersonal sowie hauswirtschaftliche Hilfe.

Beratungsgespräch nach §37.3 SGB XI

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, müssen regelmäßig Beratungseinsätze durch einen ambulanten Pflegedienst wahrnehmen. Diese Besuche dienen der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und sind Voraussetzung für den weiteren Erhalt des Pflegegeldes.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 haben Anspruch auf monatlich 131 Euro für Betreuungs- und Entlastungs­leistungen. Diese Mittel können für Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter oder Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden und entlasten pflegende Angehörige wirksam.

Pflegegeld

Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden, erhalten je nach Pflegegrad Pflegegeld von der Pflegeversicherung. Dieses dient als finanzielle Anerkennung für die häusliche Pflege und wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt.

Pflegegrade

Der Pflegegrad beschreibt, wie stark eine Person in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Die Einstufung erfolgt nach einem standardisierten Begutachtungs­verfahren in die Pflegegrade 1 bis 5. Der jeweilige Pflegegrad entscheidet über Art und Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sind Produkte, die pflegebedürftige Menschen oder ihre Angehörigen im Alltag unterstützen. Sie erleichtern die häusliche Pflege, fördern die Selbstständigkeit der Betroffenen und entlasten pflegende Personen. Viele Hilfsmittel werden von der Pflegekasse übernommen.

Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen erhalten Pflegebedürftige, wenn ein zugelassener ambulanter Pflegedienst die Pflege übernimmt. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und umfasst Leistungen wie Körperpflege, Ernährungshilfe oder medizinisch verordnete Maßnahmen.

Pflegeschulung für Angehörige nach § 45 SGB XI

Die Pflegeschulung für Angehörige nach § 45 SGB XI richtet sich an pflegende Angehörige. In Schulungen und Gesprächen erhalten sie praxisnahes Wissen zur Pflege, Hilfe bei organisatorischen Fragen und psychische Unterstützung. Ziel ist es, Pflege sicherer und weniger belastend zu gestalten.

Kombinationsleistungen

Bei Kombinationsleistungen kann Pflegegeld anteilig mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden. Dies bietet mehr Flexibilität in der häuslichen Pflege. Der nicht genutzte Anteil der Pflegesachleistung wird dabei in anteiligem Pflegegeld ausgezahlt.

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege bedeutet eine befristete stationäre Unterbringung, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist. Sie kann bis zu 56 Tage pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei Ausfall der Pflegeperson.

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege tritt ein, wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt, z. B. wegen Krankheit oder Urlaub. In dieser Zeit kann eine Ersatzpflege durch einen Pflegedienst oder andere Personen organisiert werden – die Pflegekasse übernimmt hierfür anteilig die Kosten.

Was wird gefördert? (Zuschüsse und Erstattungen)

Pflegebedürftige können finanzielle Unterstützung wie Zuschüsse für barrierefreie Umbauten, Pflegehilfsmittel oder Pflegekurse beantragen. Auch Kosten für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege können teilweise erstattet werden – abhängig vom Pflegegrad und der individuellen Pflegesituation.

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