
Kurzzeitpflege – stationäre Pflege auf Zeit
Es kann unterschiedliche Gründe haben, dass Pflegebedürftige auf begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen sind. Etwa dann, wenn die Pflegesituation sich geändert hat, die pflegenden Angehörigen selbst erkrankt sind, eine Reha antreten müssen oder verreisen.
Die Kurzzeitpflege wird in Situationen eingesetzt, in denen pflegende Angehörige vorübergehend nicht in der Lage sind, die Pflege zu übernehmen – zum Beispiel bei Krankheit, Erholung oder Urlaub der pflegenden Person.
In solchen Fällen wird eine vollstationäre Pflegeleistung für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr gewährt, die sicherstellt, dass Pflegebedürftige weiterhin bestmöglich betreut werden und die Angehörigen die notwendige Entlastung erfahren.
Die Leistungen der Kurzzeitpflege
Um die Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu können, müssen Pflegebedürftige eine Einstufung in die anerkannten Pflegegrade 2 bis 5 vorweisen können. Ist dies der Fall, so wird von der Pflegeversicherung für die genannten Pflegegrade ein Betrag von bis zu 1.685 Euro jährlich für die stationäre Pflege bereitgestellt. Liegt nur der Pflegegrad 1 vor, so können die Leistungen der Kurzzeitpflege dennoch in Anspruch genommen werden. In diesem Fall kann zu diesem Zweck beispielsweise vom Entlastungsbetrag Gebrauch gemacht werden, der in Höhe von 131 Euro monatlich gewährt wird. Auch nicht in Anspruch genommene Leistungen der Verhinderungspflege lassen sich für Leistungen der Kurzzeitpflege nutzen.
Kurzzeitpflege zuhause in Kombination mit Verhinderungspflege möglich
Da es zuhause bekanntlich am schönsten ist, möchten viele Pflegebedürftige auch bei Verhinderung der pflegenden Angehörigen die vertraute Umgebung nicht verlassen. Eine Kurzzeitpflege durch einen ambulanten Pflegedienst im eigenen Zuhause ist möglich – durch eine Kombination mit der Verhinderungspflege.