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Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege – stationäre Pflege auf Zeit

Es kann unterschiedliche Gründe haben, dass Pflegebedürftige auf begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen sind. Etwa dann, wenn die Pflegesituation sich geändert hat, die pflegenden Angehörigen selbst erkrankt sind, eine Reha antreten müssen oder verreisen.

Die Kurzzeitpflege wird in Situationen eingesetzt, in denen pflegende Angehörige vorübergehend nicht in der Lage sind, die Pflege zu übernehmen – zum Beispiel bei Krankheit, Erholung oder Urlaub der pflegenden Person.

In solchen Fällen wird eine vollstationäre Pflegeleistung für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr gewährt, die sicherstellt, dass Pflegebedürftige weiterhin bestmöglich betreut werden und die Angehörigen die notwendige Entlastung erfahren.

Die Leistungen der Kurzzeitpflege

Um die Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu können, müssen Pflegebedürftige eine Einstufung in die anerkannten Pflegegrade 2 bis 5 vorweisen können. Ist dies der Fall, so wird von der Pflegeversicherung für die genannten Pflegegrade ein Betrag von bis zu 1.685  Euro jährlich für die stationäre Pflege bereitgestellt. Liegt nur der Pflegegrad 1 vor, so können die Leistungen der Kurzzeitpflege dennoch in Anspruch genommen werden. In diesem Fall kann zu diesem Zweck beispielsweise vom Entlastungsbetrag Gebrauch gemacht werden, der in Höhe von 131 Euro monatlich gewährt wird. Auch nicht in Anspruch genommene Leistungen der Verhinderungspflege lassen sich für Leistungen der Kurzzeitpflege nutzen.

Kurzzeitpflege zuhause in Kombination mit Verhinderungspflege möglich

Da es zuhause bekanntlich am schönsten ist, möchten viele Pflegebedürftige auch bei Verhinderung der pflegenden Angehörigen die vertraute Umgebung nicht verlassen. Eine Kurzzeitpflege durch einen ambulanten Pflegedienst im eigenen Zuhause ist möglich – durch eine Kombination mit der Verhinderungspflege.

Themenberereiche
: Kompakte Informationen zur Pflege – von Ambulante Betreuung bis Zuschüsse.

Ambulante Betreuung und Pflege allgemein

Die ambulante Pflege ermöglicht pflegebedürftigen Menschen, weiterhin in ihrer häuslichen Umgebung zu leben. Sie umfasst Grundpflege wie Körperhygiene, Behandlungspflege durch medizinisches Fachpersonal sowie hauswirtschaftliche Hilfe.

Beratungsgespräch nach §37.3 SGB XI

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, müssen regelmäßig Beratungseinsätze durch einen ambulanten Pflegedienst wahrnehmen. Diese Besuche dienen der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und sind Voraussetzung für den weiteren Erhalt des Pflegegeldes.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 haben Anspruch auf monatlich 131 Euro für Betreuungs- und Entlastungs­leistungen. Diese Mittel können für Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter oder Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden und entlasten pflegende Angehörige wirksam.

Pflegegeld

Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden, erhalten je nach Pflegegrad Pflegegeld von der Pflegeversicherung. Dieses dient als finanzielle Anerkennung für die häusliche Pflege und wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt.

Pflegegrade

Der Pflegegrad beschreibt, wie stark eine Person in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Die Einstufung erfolgt nach einem standardisierten Begutachtungs­verfahren in die Pflegegrade 1 bis 5. Der jeweilige Pflegegrad entscheidet über Art und Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sind Produkte, die pflegebedürftige Menschen oder ihre Angehörigen im Alltag unterstützen. Sie erleichtern die häusliche Pflege, fördern die Selbstständigkeit der Betroffenen und entlasten pflegende Personen. Viele Hilfsmittel werden von der Pflegekasse übernommen.

Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen erhalten Pflegebedürftige, wenn ein zugelassener ambulanter Pflegedienst die Pflege übernimmt. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und umfasst Leistungen wie Körperpflege, Ernährungshilfe oder medizinisch verordnete Maßnahmen.

Pflegeschulung für Angehörige nach § 45 SGB XI

Die Pflegeschulung für Angehörige nach § 45 SGB XI richtet sich an pflegende Angehörige. In Schulungen und Gesprächen erhalten sie praxisnahes Wissen zur Pflege, Hilfe bei organisatorischen Fragen und psychische Unterstützung. Ziel ist es, Pflege sicherer und weniger belastend zu gestalten.

Kombinationsleistungen

Bei Kombinationsleistungen kann Pflegegeld anteilig mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden. Dies bietet mehr Flexibilität in der häuslichen Pflege. Der nicht genutzte Anteil der Pflegesachleistung wird dabei in anteiligem Pflegegeld ausgezahlt.

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege bedeutet eine befristete stationäre Unterbringung, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist. Sie kann bis zu 56 Tage pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei Ausfall der Pflegeperson.

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege tritt ein, wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt, z. B. wegen Krankheit oder Urlaub. In dieser Zeit kann eine Ersatzpflege durch einen Pflegedienst oder andere Personen organisiert werden – die Pflegekasse übernimmt hierfür anteilig die Kosten.

Was wird gefördert? (Zuschüsse und Erstattungen)

Pflegebedürftige können finanzielle Unterstützung wie Zuschüsse für barrierefreie Umbauten, Pflegehilfsmittel oder Pflegekurse beantragen. Auch Kosten für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege können teilweise erstattet werden – abhängig vom Pflegegrad und der individuellen Pflegesituation.

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