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Kombinationsleistungen

Kombinationsleistungen – verbinden Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Kombinationsleistungen ermöglichen Pflegebedürftigen, Pflegegeld und Pflegesachleistungen flexibel zu kombinieren, wenn sie sowohl durch Angehörige als auch durch einen Pflegedienst versorgt werden.

Kombinationsleistungen ermöglichen es, bei der häuslichen Pflege sowohl Pflegegeld für die Betreuung durch Angehörige als auch Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch zu nehmen.

Erfolgt die Pflege über einen ambulanten Pflegedienst und werden die damit verbundenen Sachleistungen nicht in vollem Umfang beansprucht, so kann eine zusätzliche Auszahlung von Pflegegeld erfolgen.

In diesem Fall wird die Höhe des Pflegegeldbetrags anteilig um den Prozentsatz reduziert, wie im jeweiligen Monat ambulante Sachleistungen in Anspruch genommen wurden. Wie hoch die Kombinationsleistung insgesamt ausfällt, ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad der pflegebedürftigen Menschen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 haben beispielsweise einen vollen Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 1.685  Euro monatlich. Wenn von diesem Betrag allerdings nur 75 Prozent in Anspruch genommen wurden, so können die verbleibenden 25 Prozent auf das Pflegegeld angewandt werden. Das heißt, bei einem vollen Anspruch bei Pflegegrad 4 von 800  Euro monatlich könnte zusätzlich zu den Sachleistungen ein anteiliger Betrag von 200 Euro gewährt werden, über den pflegebedürftige Personen verfügen können.

Voraussetzungen für den Bezug von Kombinationsleistungen

Voraussetzung für den Bezug der Kombinationsleistung ist die Einstufung der pflegebedürftigen Person in einen anerkannten Pflegegrad. Hierbei ist wichtig, dass es sich mindestens um den Pflegegrad 2 handelt, da im Pflegegrad 1 kein Anspruch auf Pflegegeld und somit auch nicht auf Kombinationsleistungen besteht. Für den Bezug der Kombinationsleistungen muss ein entsprechender Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden.

Themenberereiche
: Kompakte Informationen zur Pflege – von Ambulante Betreuung bis Zuschüsse.

Ambulante Betreuung und Pflege allgemein

Die ambulante Pflege ermöglicht pflegebedürftigen Menschen, weiterhin in ihrer häuslichen Umgebung zu leben. Sie umfasst Grundpflege wie Körperhygiene, Behandlungspflege durch medizinisches Fachpersonal sowie hauswirtschaftliche Hilfe.

Beratungsgespräch nach §37.3 SGB XI

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, müssen regelmäßig Beratungseinsätze durch einen ambulanten Pflegedienst wahrnehmen. Diese Besuche dienen der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und sind Voraussetzung für den weiteren Erhalt des Pflegegeldes.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 haben Anspruch auf monatlich 131 Euro für Betreuungs- und Entlastungs­leistungen. Diese Mittel können für Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter oder Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden und entlasten pflegende Angehörige wirksam.

Pflegegeld

Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden, erhalten je nach Pflegegrad Pflegegeld von der Pflegeversicherung. Dieses dient als finanzielle Anerkennung für die häusliche Pflege und wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt.

Pflegegrade

Der Pflegegrad beschreibt, wie stark eine Person in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Die Einstufung erfolgt nach einem standardisierten Begutachtungs­verfahren in die Pflegegrade 1 bis 5. Der jeweilige Pflegegrad entscheidet über Art und Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sind Produkte, die pflegebedürftige Menschen oder ihre Angehörigen im Alltag unterstützen. Sie erleichtern die häusliche Pflege, fördern die Selbstständigkeit der Betroffenen und entlasten pflegende Personen. Viele Hilfsmittel werden von der Pflegekasse übernommen.

Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen erhalten Pflegebedürftige, wenn ein zugelassener ambulanter Pflegedienst die Pflege übernimmt. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und umfasst Leistungen wie Körperpflege, Ernährungshilfe oder medizinisch verordnete Maßnahmen.

Pflegeschulung für Angehörige nach § 45 SGB XI

Die Pflegeschulung für Angehörige nach § 45 SGB XI richtet sich an pflegende Angehörige. In Schulungen und Gesprächen erhalten sie praxisnahes Wissen zur Pflege, Hilfe bei organisatorischen Fragen und psychische Unterstützung. Ziel ist es, Pflege sicherer und weniger belastend zu gestalten.

Kombinationsleistungen

Bei Kombinationsleistungen kann Pflegegeld anteilig mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden. Dies bietet mehr Flexibilität in der häuslichen Pflege. Der nicht genutzte Anteil der Pflegesachleistung wird dabei in anteiligem Pflegegeld ausgezahlt.

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege bedeutet eine befristete stationäre Unterbringung, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist. Sie kann bis zu 56 Tage pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei Ausfall der Pflegeperson.

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege tritt ein, wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt, z. B. wegen Krankheit oder Urlaub. In dieser Zeit kann eine Ersatzpflege durch einen Pflegedienst oder andere Personen organisiert werden – die Pflegekasse übernimmt hierfür anteilig die Kosten.

Was wird gefördert? (Zuschüsse und Erstattungen)

Pflegebedürftige können finanzielle Unterstützung wie Zuschüsse für barrierefreie Umbauten, Pflegehilfsmittel oder Pflegekurse beantragen. Auch Kosten für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege können teilweise erstattet werden – abhängig vom Pflegegrad und der individuellen Pflegesituation.

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