
Kombinationsleistungen – verbinden Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Kombinationsleistungen ermöglichen Pflegebedürftigen, Pflegegeld und Pflegesachleistungen flexibel zu kombinieren, wenn sie sowohl durch Angehörige als auch durch einen Pflegedienst versorgt werden.
Kombinationsleistungen ermöglichen es, bei der häuslichen Pflege sowohl Pflegegeld für die Betreuung durch Angehörige als auch Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch zu nehmen.
Erfolgt die Pflege über einen ambulanten Pflegedienst und werden die damit verbundenen Sachleistungen nicht in vollem Umfang beansprucht, so kann eine zusätzliche Auszahlung von Pflegegeld erfolgen.
In diesem Fall wird die Höhe des Pflegegeldbetrags anteilig um den Prozentsatz reduziert, wie im jeweiligen Monat ambulante Sachleistungen in Anspruch genommen wurden. Wie hoch die Kombinationsleistung insgesamt ausfällt, ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad der pflegebedürftigen Menschen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 haben beispielsweise einen vollen Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 1.685 Euro monatlich. Wenn von diesem Betrag allerdings nur 75 Prozent in Anspruch genommen wurden, so können die verbleibenden 25 Prozent auf das Pflegegeld angewandt werden. Das heißt, bei einem vollen Anspruch bei Pflegegrad 4 von 800 Euro monatlich könnte zusätzlich zu den Sachleistungen ein anteiliger Betrag von 200 Euro gewährt werden, über den pflegebedürftige Personen verfügen können.
Voraussetzungen für den Bezug von Kombinationsleistungen
Voraussetzung für den Bezug der Kombinationsleistung ist die Einstufung der pflegebedürftigen Person in einen anerkannten Pflegegrad. Hierbei ist wichtig, dass es sich mindestens um den Pflegegrad 2 handelt, da im Pflegegrad 1 kein Anspruch auf Pflegegeld und somit auch nicht auf Kombinationsleistungen besteht. Für den Bezug der Kombinationsleistungen muss ein entsprechender Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden.