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Pflegegeld

Pflegegeld – finanzielle Unterstützung für pflegebedürftige Personen

Pflegegeld wird an Pflegebedürftige gezahlt, die ihre Pflege überwiegend selbst organisieren oder durch Angehörige leisten lassen, um ihre pflegerischen Bedürfnisse finanziell zu unterstützen.

Wird die Pflege einer pflegebedürftigen Person im privaten Umfeld von Angehörigen übernommen, so haben die Pflegebedürftigen Anspruch auf Pflegegeld nach §37 SGB XI.

Eine finanzielle Unterstützung, die sowohl von der gesetzlichen als auch von der privaten Pflegekasse gewährt wird. Voraussetzung für den Erhalt des Pflegegelds: mindestens ein anerkannter Pflegegrad 2.

Die Höhe des Pflegegelds

Die Höhe des Pflegegelds richtet sich nach dem anerkannten Pflegegrad. Während bei einem Pflegegrad 2 mit Leistungen von 347  Euro pro Monat gerechnet werden kann, erhöht sich dieser Betrag beim Pflegegrad 3 auf 599  Euro monatlich. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 erhalten eine monatliche Zuwendung in Höhe von maximal 800  Euro, während für den Pflegegrad 5 Pflegegeld von bis zu 990 Euro pro Monat zur Verfügung gestellt wird. 


Übersicht Pflegegeld nach Pflegegraden (Aktuelle Pflegeleistungen ab 1. Januar 2025):

  • Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Pflegegeld, Anspruch auf den sog. Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Mona
  • Pflegegrad 2: max. 347  Euro pro Monat
  • Pflegegrad 3: max. 599  Euro pro Monat
  • Pflegegrad 4: max. 800  Euro pro Monat
  • Pflegegrad 5: max. 990  Euro pro Monat

Wie erfolgt die Auszahlung von Pflegegeld?

Das Pflegegeld wird von der Pflegekasse per Überweisung direkt an die pflegebedürftige Person gezahlt. Diese hat nun die Möglichkeit, über den Geldbetrag frei zu verfügen und das Pflegegeld zum Beispiel an die betreuenden und pflegenden Angehörigen weiterzugeben. Eine Anerkennung, die in der häuslichen Pflege finanzielle Entlastung bedeutet.

Themenberereiche
: Kompakte Informationen zur Pflege – von Ambulante Betreuung bis Zuschüsse.

Ambulante Betreuung und Pflege allgemein

Die ambulante Pflege ermöglicht pflegebedürftigen Menschen, weiterhin in ihrer häuslichen Umgebung zu leben. Sie umfasst Grundpflege wie Körperhygiene, Behandlungspflege durch medizinisches Fachpersonal sowie hauswirtschaftliche Hilfe.

Beratungsgespräch nach §37.3 SGB XI

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, müssen regelmäßig Beratungseinsätze durch einen ambulanten Pflegedienst wahrnehmen. Diese Besuche dienen der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und sind Voraussetzung für den weiteren Erhalt des Pflegegeldes.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 haben Anspruch auf monatlich 131 Euro für Betreuungs- und Entlastungs­leistungen. Diese Mittel können für Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter oder Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden und entlasten pflegende Angehörige wirksam.

Pflegegeld

Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden, erhalten je nach Pflegegrad Pflegegeld von der Pflegeversicherung. Dieses dient als finanzielle Anerkennung für die häusliche Pflege und wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt.

Pflegegrade

Der Pflegegrad beschreibt, wie stark eine Person in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Die Einstufung erfolgt nach einem standardisierten Begutachtungs­verfahren in die Pflegegrade 1 bis 5. Der jeweilige Pflegegrad entscheidet über Art und Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sind Produkte, die pflegebedürftige Menschen oder ihre Angehörigen im Alltag unterstützen. Sie erleichtern die häusliche Pflege, fördern die Selbstständigkeit der Betroffenen und entlasten pflegende Personen. Viele Hilfsmittel werden von der Pflegekasse übernommen.

Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen erhalten Pflegebedürftige, wenn ein zugelassener ambulanter Pflegedienst die Pflege übernimmt. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und umfasst Leistungen wie Körperpflege, Ernährungshilfe oder medizinisch verordnete Maßnahmen.

Pflegeschulung für Angehörige nach § 45 SGB XI

Die Pflegeschulung für Angehörige nach § 45 SGB XI richtet sich an pflegende Angehörige. In Schulungen und Gesprächen erhalten sie praxisnahes Wissen zur Pflege, Hilfe bei organisatorischen Fragen und psychische Unterstützung. Ziel ist es, Pflege sicherer und weniger belastend zu gestalten.

Kombinationsleistungen

Bei Kombinationsleistungen kann Pflegegeld anteilig mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden. Dies bietet mehr Flexibilität in der häuslichen Pflege. Der nicht genutzte Anteil der Pflegesachleistung wird dabei in anteiligem Pflegegeld ausgezahlt.

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege bedeutet eine befristete stationäre Unterbringung, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist. Sie kann bis zu 56 Tage pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei Ausfall der Pflegeperson.

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege tritt ein, wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt, z. B. wegen Krankheit oder Urlaub. In dieser Zeit kann eine Ersatzpflege durch einen Pflegedienst oder andere Personen organisiert werden – die Pflegekasse übernimmt hierfür anteilig die Kosten.

Was wird gefördert? (Zuschüsse und Erstattungen)

Pflegebedürftige können finanzielle Unterstützung wie Zuschüsse für barrierefreie Umbauten, Pflegehilfsmittel oder Pflegekurse beantragen. Auch Kosten für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege können teilweise erstattet werden – abhängig vom Pflegegrad und der individuellen Pflegesituation.

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