
Pflegegeld – finanzielle Unterstützung für pflegebedürftige Personen
Pflegegeld wird an Pflegebedürftige gezahlt, die ihre Pflege überwiegend selbst organisieren oder durch Angehörige leisten lassen, um ihre pflegerischen Bedürfnisse finanziell zu unterstützen.
Wird die Pflege einer pflegebedürftigen Person im privaten Umfeld von Angehörigen übernommen, so haben die Pflegebedürftigen Anspruch auf Pflegegeld nach §37 SGB XI.
Eine finanzielle Unterstützung, die sowohl von der gesetzlichen als auch von der privaten Pflegekasse gewährt wird. Voraussetzung für den Erhalt des Pflegegelds: mindestens ein anerkannter Pflegegrad 2.
Die Höhe des Pflegegelds
Die Höhe des Pflegegelds richtet sich nach dem anerkannten Pflegegrad. Während bei einem Pflegegrad 2 mit Leistungen von 347 Euro pro Monat gerechnet werden kann, erhöht sich dieser Betrag beim Pflegegrad 3 auf 599 Euro monatlich. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 erhalten eine monatliche Zuwendung in Höhe von maximal 800 Euro, während für den Pflegegrad 5 Pflegegeld von bis zu 990 Euro pro Monat zur Verfügung gestellt wird.
Übersicht Pflegegeld nach Pflegegraden (Aktuelle Pflegeleistungen ab 1. Januar 2025):
- Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Pflegegeld, Anspruch auf den sog. Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Mona
- Pflegegrad 2: max. 347 Euro pro Monat
- Pflegegrad 3: max. 599 Euro pro Monat
- Pflegegrad 4: max. 800 Euro pro Monat
- Pflegegrad 5: max. 990 Euro pro Monat
Wie erfolgt die Auszahlung von Pflegegeld?
Das Pflegegeld wird von der Pflegekasse per Überweisung direkt an die pflegebedürftige Person gezahlt. Diese hat nun die Möglichkeit, über den Geldbetrag frei zu verfügen und das Pflegegeld zum Beispiel an die betreuenden und pflegenden Angehörigen weiterzugeben. Eine Anerkennung, die in der häuslichen Pflege finanzielle Entlastung bedeutet.