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Pflegegrade

Pflegegrade – Definition und Hintergrund

Pflegegrade werden durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung festgestellt und spiegeln den individuellen Bedarf an Unterstützung und Pflege wider, wobei sie von Pflegegrad 1 (geringer Bedarf) bis Pflegegrad 5 (höchster Bedarf) reichen.

Pflegegrade legen fest, in welchem Umfang Menschen aufgrund von Alter, Krankheit oder anderen Einschränkungen Unterstützung im Alltag benötigen.

Je nach Schwere der Beeinträchtigung ist es für pflegende Angehörige oft schwierig, die Aufgaben allein zu bewältigen.

In solchen Fällen sorgt ein Pflegedienst wie Pflegeliebling für Entlastung und bietet sowohl den Angehörigen als auch den Pflegebedürftigen das nötige Maß an Unterstützung und Sicherheit.

Pflegegrade im Überblick

Welche Leistungen bei vorliegender Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden können, regelt der jeweilige Pflegegrad. Dieser orientiert sich an der Schwere der Beeinträchtigung und lässt sich in die Pflegegrade 1 (geringe Beeinträchtigung von Selbstständigkeit oder Fähigkeiten) bis 5 (schwerste Beeinträchtigungen von Selbstständigkeit oder Fähigkeiten, die besondere Anforderungen an die Pflege stellen) unterteilen.

Für die ambulante Pflege bedeuten die Pflegeleistungen (Aktuelle Pflegeleistungen ab 1. Januar 2025):

  • Pflegegrad 1:
    Anspruch auf einen sog. Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat
    Anspruch auf Pflegeberatung (2x jährlich)
    Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 42 Euro pro Monat
  • Pflegegrad 2:
    Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 347  Euro pro Monat
    Verpflichtende Pflegeberatung
    Pflegesachleistungen im Wert von 796  Euro pro Monat
    Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 42 Euro pro Monat
  • Pflegegrad 3:
    Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 599  Euro pro Monat
    Pflegesachleistungen im Wert von 1.497 Euro pro Monat
    Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 42 Euro pro Monat
  • Pflegegrad 4:
    Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 800  Euro pro Monat
    Pflegesachleistungen im Wert von 1.859  Euro pro Monat
    Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 42 Euro pro Monat
  • Pflegegrad 5:
    Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 990  Euro pro Monat
    Pflegesachleistungen im Wert von 2.299 Euro pro Monat Euro pro Monat
    Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 42 Euro pro Monat


Wie erhält man einen Pflegegrad?

Ein Pflegegrad muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder einen anderen unabhängigen Gutachter, beispielsweise den Pflegebegutachtungsdienst privater Pflegeversicherungen, mit der Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Die Begutachtung erfolgt dabei in gewohnter Umgebung, also in der heimischen Wohnung oder der jeweiligen Pflegeeinrichtung, wobei geprüft wird, wie selbstständig die pflegebedürftige Person noch ist bzw. welche Fähigkeiten zur Bewältigung des Alltags noch oder nicht mehr vorhanden sind. Für die verschiedenen Kriterien, die hierbei berücksichtigt werden (u.a. Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Gestaltung des Alltags) werden von Seiten des Gutachters Punkte vergeben, anhand derer zum Schluss die Einstufung in den jeweiligen Pflegegrad erfolgen kann.

Themenberereiche
: Kompakte Informationen zur Pflege – von Ambulante Betreuung bis Zuschüsse.

Ambulante Betreuung und Pflege allgemein

Die ambulante Pflege ermöglicht pflegebedürftigen Menschen, weiterhin in ihrer häuslichen Umgebung zu leben. Sie umfasst Grundpflege wie Körperhygiene, Behandlungspflege durch medizinisches Fachpersonal sowie hauswirtschaftliche Hilfe.

Beratungsgespräch nach §37.3 SGB XI

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, müssen regelmäßig Beratungseinsätze durch einen ambulanten Pflegedienst wahrnehmen. Diese Besuche dienen der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und sind Voraussetzung für den weiteren Erhalt des Pflegegeldes.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 haben Anspruch auf monatlich 131 Euro für Betreuungs- und Entlastungs­leistungen. Diese Mittel können für Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter oder Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden und entlasten pflegende Angehörige wirksam.

Pflegegeld

Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden, erhalten je nach Pflegegrad Pflegegeld von der Pflegeversicherung. Dieses dient als finanzielle Anerkennung für die häusliche Pflege und wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt.

Pflegegrade

Der Pflegegrad beschreibt, wie stark eine Person in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Die Einstufung erfolgt nach einem standardisierten Begutachtungs­verfahren in die Pflegegrade 1 bis 5. Der jeweilige Pflegegrad entscheidet über Art und Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sind Produkte, die pflegebedürftige Menschen oder ihre Angehörigen im Alltag unterstützen. Sie erleichtern die häusliche Pflege, fördern die Selbstständigkeit der Betroffenen und entlasten pflegende Personen. Viele Hilfsmittel werden von der Pflegekasse übernommen.

Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen erhalten Pflegebedürftige, wenn ein zugelassener ambulanter Pflegedienst die Pflege übernimmt. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und umfasst Leistungen wie Körperpflege, Ernährungshilfe oder medizinisch verordnete Maßnahmen.

Pflegeschulung für Angehörige nach § 45 SGB XI

Die Pflegeschulung für Angehörige nach § 45 SGB XI richtet sich an pflegende Angehörige. In Schulungen und Gesprächen erhalten sie praxisnahes Wissen zur Pflege, Hilfe bei organisatorischen Fragen und psychische Unterstützung. Ziel ist es, Pflege sicherer und weniger belastend zu gestalten.

Kombinationsleistungen

Bei Kombinationsleistungen kann Pflegegeld anteilig mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden. Dies bietet mehr Flexibilität in der häuslichen Pflege. Der nicht genutzte Anteil der Pflegesachleistung wird dabei in anteiligem Pflegegeld ausgezahlt.

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege bedeutet eine befristete stationäre Unterbringung, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist. Sie kann bis zu 56 Tage pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei Ausfall der Pflegeperson.

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege tritt ein, wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt, z. B. wegen Krankheit oder Urlaub. In dieser Zeit kann eine Ersatzpflege durch einen Pflegedienst oder andere Personen organisiert werden – die Pflegekasse übernimmt hierfür anteilig die Kosten.

Was wird gefördert? (Zuschüsse und Erstattungen)

Pflegebedürftige können finanzielle Unterstützung wie Zuschüsse für barrierefreie Umbauten, Pflegehilfsmittel oder Pflegekurse beantragen. Auch Kosten für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege können teilweise erstattet werden – abhängig vom Pflegegrad und der individuellen Pflegesituation.

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