
Pflegegrade – Definition und Hintergrund
Pflegegrade werden durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung festgestellt und spiegeln den individuellen Bedarf an Unterstützung und Pflege wider, wobei sie von Pflegegrad 1 (geringer Bedarf) bis Pflegegrad 5 (höchster Bedarf) reichen.
Pflegegrade legen fest, in welchem Umfang Menschen aufgrund von Alter, Krankheit oder anderen Einschränkungen Unterstützung im Alltag benötigen.
Je nach Schwere der Beeinträchtigung ist es für pflegende Angehörige oft schwierig, die Aufgaben allein zu bewältigen.
In solchen Fällen sorgt ein Pflegedienst wie Pflegeliebling für Entlastung und bietet sowohl den Angehörigen als auch den Pflegebedürftigen das nötige Maß an Unterstützung und Sicherheit.
Pflegegrade im Überblick
Welche Leistungen bei vorliegender Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden können, regelt der jeweilige Pflegegrad. Dieser orientiert sich an der Schwere der Beeinträchtigung und lässt sich in die Pflegegrade 1 (geringe Beeinträchtigung von Selbstständigkeit oder Fähigkeiten) bis 5 (schwerste Beeinträchtigungen von Selbstständigkeit oder Fähigkeiten, die besondere Anforderungen an die Pflege stellen) unterteilen.
Für die ambulante Pflege bedeuten die Pflegeleistungen (Aktuelle Pflegeleistungen ab 1. Januar 2025):
- Pflegegrad 1:
Anspruch auf einen sog. Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat
Anspruch auf Pflegeberatung (2x jährlich)
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 42 Euro pro Monat - Pflegegrad 2:
Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 347 Euro pro Monat
Verpflichtende Pflegeberatung
Pflegesachleistungen im Wert von 796 Euro pro Monat
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 42 Euro pro Monat - Pflegegrad 3:
Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 599 Euro pro Monat
Pflegesachleistungen im Wert von 1.497 Euro pro Monat
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 42 Euro pro Monat - Pflegegrad 4:
Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 800 Euro pro Monat
Pflegesachleistungen im Wert von 1.859 Euro pro Monat
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 42 Euro pro Monat - Pflegegrad 5:
Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 990 Euro pro Monat
Pflegesachleistungen im Wert von 2.299 Euro pro Monat Euro pro Monat
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 42 Euro pro Monat
Wie erhält man einen Pflegegrad?
Ein Pflegegrad muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder einen anderen unabhängigen Gutachter, beispielsweise den Pflegebegutachtungsdienst privater Pflegeversicherungen, mit der Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Die Begutachtung erfolgt dabei in gewohnter Umgebung, also in der heimischen Wohnung oder der jeweiligen Pflegeeinrichtung, wobei geprüft wird, wie selbstständig die pflegebedürftige Person noch ist bzw. welche Fähigkeiten zur Bewältigung des Alltags noch oder nicht mehr vorhanden sind. Für die verschiedenen Kriterien, die hierbei berücksichtigt werden (u.a. Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Gestaltung des Alltags) werden von Seiten des Gutachters Punkte vergeben, anhand derer zum Schluss die Einstufung in den jeweiligen Pflegegrad erfolgen kann.